In Deutschland gilt ja seit 2007 das der Bindungseinsteller haftbar gemacht werden kann, falls die Bindung wegen nachgewiesener Fehleinstellung nicht "bestimmungsgemäß" öffnet. Allerdings obliegt dem Geschädigten die Beweislast, dass die Einstellung nicht korrekt war (z.b. durch Vorlage des Protokollausdrucks der Einstellung). Soweit mein Wissen. Korrekt?

Mich würde nun interessieren wie die Rechtslage dazu in Österreich, Schweiz, ggf. auch Frankreich, Tschechien, usw. ist.
Kennt jemand Quellen anhand derer man sich schlau machen kann?