Liebe Skischüler und Skilehrer,
diese Woche hielt ich eine Online-Schulung zum Thema "Rechtsgrundlagen für Skiunterricht in Österreich, Bayern und Südtirol" für die jungen Trainer unseres Vereins ab. Prompt wurden mir Fälle zugespielt, in denen offen im Internet für rechtswidrigen Skiunterricht in A und Südtirol geworben wurde. In einem Fall wurden dabei noch Skilehrer aus D gesucht.
Es herrscht zu diesem Thema gesundes Halbwissen und wie stets verbreiten sich die Informationen ohne Wahrheitsgehalt besonders gut.
Zur Rechtslage:
Allgemein gilt:
Skiunterricht in A fällt unter die Materie Gewerberecht, ist aber als Ausnahme zum sonstigen Gewerberecht in Gesetzgebung und Vollziehung Ländersache. Es gibt daher in allen 9 Bundesländern eigene Skischulgesetze, die inhaltlich in den wesentlichen Bereichen weitgehend gleich sind. Skiunterricht ist jede Unterweisung (Praxis und Theorie) im Gebrauch von gleitfähigen Schneesportgeräten.
Entgeltlicher Skiunterricht darf grundsätzlich nur durch niedergelassene Skischulen durchgeführt werden. Diese müssen von einem Staatlichen Skilehrer (=Diplomskilehrer) geleitet werden. Ausländische Staatliche Diplome werden im Sinne der EU-Dienstleistungsfreiheit anerkannt, sofern der Inhaber die CTT-Tests (früher: Euro-Tests) Sicherheit und Technik abgelegt hat. Dies ist in der EU-Verordnung 2019/907 EU-weit geregelt. ERwerblich bedeutet, der Skischüler bezahlt dafür, egal an wen oder in welcher Höhe (auch eingepreist in "Reisepauschalen"). Die niedergelassene Skischule muss über ein Skischulbüro sowie eine Skischulgelände verfügen, das gefahrlose Gruppeneinteilung, Kinder- und Anfängerunterricht gewährleistet. Das Büro muss von Weihnachten bis Ostern vor Ort besetzt sein (in den meisten Bundesländern).
Ausnahmen:
Nicht von den allgemeinen Skischulgesetzen erfasst ist Skiunterricht durch bzw. im Zuge von:
- Schulskikursen (qualifizierte Lehrer notwendig)
- Jugendorganisationen (zumeist U18, zum Beispiel Jugend-Rot-Kreuz)
- Universitäts-/Hochschulinstitute bzw. -vereine
- Bundesheer, bestimmte staatliche Organisationen (Feuerwehr), oder im sonstigen behördlichen Auftrag
- National- und Landeskader
- Alpine oder Skisportvereine.
Für Vereine gilt:
- Der Skiunterricht darf nur durch und für Mitglieder durchgeführt werden.
- Die Skilehrer/Trainer dürfen kein ihre tatsächlichen Auslagen übersteigendes Entgelt erhalten (= keine "Aufwandsentschädigung", wie in D erlaubt, kein Taschengeld o.ä.), d.h. 100% Ehrenamt verpflichtend
- Beispiel Salzburg: Die Mitgliedschaft muss unabhängig vom Skiunterricht bestehen udn der Vereindarf nicht zur Umgehung von Skischulgesetzen gegründet worden sein.
- Eine regional gültige Haftpflichtversicherung muss bestehen
- der Skilehrer unterliegt erweiterten Erste-Hilfe-Pflichten und besonderen Sorgfaltspflichten.
- Max. Gruppengröße: 12 Personen.
Verstöße gegen diese Regelungen führen dazu, dass das Vereinsprivileg nicht greift und im Fall des Falles geprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine niedergelassene gewerbliche Skischule vorliegen (s.o. bzw. unter "Ausflugsverkehr")
Der Ausflugsverkehr von in- und ausländischen Skischulen in andere Skigebiete als den Skischulsitz ist zulässig. Bedingungen dazu:
- die Skischule muss als gewerbliche Skischule (Bayern: Profiskischule) niedergelassen sein
- Der Kursleiter vor Ort muss Staatlicher Skilehrer mit bestandenen CTT-Tests sein
- Haftpflichtversicherungspflicht
- Bewilligung durch die zuständige Landesregierung bzw. den zuständigen Landesskischulverband muss fristgerecht eingeolt werden.
Anerkennung von ausländischen Ausbildungen zum Unterrichten in österreichischen Skischulen:
Skilehrerausbildungen vom Anwärter bis zum Staatlichen Skilehrer sind in Österreich öffentlich-rechtliche Ausbildungen, deren Prüfungen als gesetzlich anerkannte Berufsausbildungen gelten und die von den Ämtern der Landesregierungen bzw. sonstig betrauten Körperschaften Öffentlichen Rechts abgenommen werden. Allein aus diesem Grund kann es keine pauschalen Anerkennungen ausländischer Ausbildungen (oft durch Vereine, z.B. DSV) geben. Gerade darüber habe ich schon unglaublichen Unsinn gehört, auch von hohen Verbandsfunktionären (z.B.: "Salzburg akzeptiert den Übungsleiter" oder: "Ich kenne ja dort alle (!) und kann das vermitteln").
Die Rechtslage dazu:
Es besteht für alle Skilehrer in Österreichischen Skischulen Anstellungspflicht mit im verpflichtenden Kollektivvertrag vorgeschriebenem Mindestlohn. Der Skilehrer wird ab dem ersten Anstellungstag Mitglied im jeweiligen Landesskilehrerverband. Die Skischule muss für jeden ausländischen Skilehrer individuell bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Anerkennung von dessen Ausbildung beantragen. Das Prüfverfahren dazu wird von Sachverständigen Landesregierung oder des Landesskiverbands durchgeführt. Die Bezirksverwaltungsbehörde erlässt einen Bescheid über Anerkennung, ggf. unter Vorschrift ergänzender Ausbildung. Für dieses Verfahren haftet die Skischule. Der Skilehrer ist öffentlich-rechtlich nicht zu belangen, sobald er einen gültigen Arbeitsvertrag hat, jedoch kann ein Kontrollorgan eine umgehende Einstellung der Tätigkeit verfügen. Die Sorgfaltspflichten eines inländischen Skilehrers gelten immer.
Kontrollen dazu werden von Organen der Verbände bzw. Landesregierungen durchgeführt, die zunächst die Skischulen hinsichtlich Anstellung ausschließlich qualifizierten Personals prüfen. Allerdings gehen laufend Anzeigen wegen Missbrauchs der (Vereins-)Ausnahmen ein, besonders durch örtliche Skischulen, örtliche Vereine und besonders durch Bergrettungen und Krankenhäsusern im Fall von Unfällen in "Skikursen", bzw. der Polizei im Zuge von angezeigten Sachbeschädigungen oder (fahrlässigen) Körperverletzungen, z.B. durch Sorgfaltsfehler des Skilehrers, wie z.B. Fehleinschätzung des Könnens oder der Belastbarkeit des Schülers. In Salzburg kam es allen im vergangenen Februar zu 10 begründeten Anzeigen mit eingeleiteten Verfahren, in Tirol gehen wöchentlich Anzeigen ein. Die Strafen reichen von € 3.000,-- (Tirol) bis zu € 10.000,-- (Salzburg). Noch schmerzhafter sind die Anzeigen bei der Finanzpolizei hinsichtlich Verletzung von Anstellungspflichten, Schwarzarbeit etc.
Südtirol:
Die Regelungen in den Südtiroler Landesgesetzen und -verordnungen sind ähnlich. Jeder Pistenpolizist ist kontrollberechtigt, die Strafen im italienischen Verwaltungsstrafrecht sind hoch. Die ST-Landesregierung empfiehlt: Mitführung eines bestätigten Mitgliedsverzeichnisses und Versicherungsnachweises.
Bayern:
Skiunterricht darf nur von niedergelassenen Skischulen durchgeführt werden, die von einem Staatlich geprüften Skilehrer geleitet werden. Mitgliedschaft im DSLV. Ein Vertrag zur gegenseitigen Anerkennung von DSV-DSLV-Ausbildungen besteht. Der DSLV kennt vor dem Staatlich geprüften Skilehrer 3 Level. Der beiden höchsten DSV-Level (Instructor und DSV-Skilehrer) enstprechen Level 2. Ausahmen (auch für Vereine) analog zu Österreich.
Ich habe vor einigen Monaten ein Rechtsgutachten zur Materie veröffentlicht, das von den Leitern, Rechtsabteilungen bzw. juristischen Beratern des Tiroler und des Salzburger Skilehrerverbands sorgfältig Korrektur gelesen und an einigen Stellen ergänzt worden ist. Interesse daran oder an einer ca. 45-minütigen Online-Schulung für Euren Verein bitte via PN.
Auf eine schöne Saison!
Rainer
Gesetzwidriger Skiunterricht in Österreich, Südtirol und Bayern
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