Seit Jahren arbeite ich von meinem Büro / Arbeitszimmer aus an carving-ski.de . Mein Büro liegt im EG. Im Büro habe ich - neben meinem PC mit Internetanschluss als "neuartigem Rundfunkempfangsgerät" - weder Radio noch TV. Meine Wohnung liegt eine Etage über meinem Büro. Für Radio / TV in meiner Wohnung zahle ich - selbstverständlich - GEZ-Gebühren.
§ 5, Absatz 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) besagt:
Genau dies ist bei mir der Fall!§ 5 Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte
(3) Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über
Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine
Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn
1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und
2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.
Trotzdem wollte der SWR, dass ich für meinen PC Rundfunkgebühren bezahle ... also habe ich im Sept. 2009 dagegen geklagt.
Am 12. Januar 2010 habe ich vor dem Verwaltungsgreicht in Koblenz gewonnen.
Der SWR ging jedoch in Berufung. Die Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten (ÖRR) in allen Bundesländern haben sich abgesprochen KEIN Urteil gegen sich rechtskräftig werden zu lassen, indem sie immer wieder - durch Berufung und Revision - gegen die Urteile angehen.
(1 K 1058/09.KO)
Am 17. Juni 2010 habe ich auch in der 2. Instanz vor dem OberVerwaltungsgericht in Koblenz gewonnen.
Natürlich hat der SWR Revision eingelegt. Obwohl schon unzählige Gerichte zugunsten der Kläger entschieden haben, werden die ÖRR nicht einsichtig, und prozessieren weiter ... die Kosten tragen letztendlich ja immer wie Gebührenzahler
(7 A 10416/10.OVG)
Nun habe ich am 17. August 2011 - endgültig - vor dem BundesVerwaltungsgericht in Leipzig gewonnen
Gestern hatte ich die große Ehre, das schöne Leipzig zu besuchen, um in dem ehrwürdigen Gebäude des Bundesverwaltungsgerichtes den Showdown mitzuerleben ... und - mit 2 weiteren Klägern in gleicher Situation - den Sieg zu genießen
(BVerwG 6 C 15.10, 45.10 und 20.11)
Nun mein Aufruf an alle Selbstständigen / Freiberufler, die in der gleichen Situation sind: LEGT WIDERSPRUCH EIN! ... der Erfolg ist euch nun gewiss
Vielen Dank auch an meinen Rechtsanwalt, Hr. Johannes Zimmermann, der sich auf Medien- und Internetrecht spezialisiert hat, und dessen Argumente in großen Teilen in der Urteilsbegründung des BVerwG eingeflossen sind.
Weiterführende Links:
Pressemeldung des BVerwG zum Urteil
Videobeitrag der ARD zum Urteil mit einem meinem Mitstreiter Dr. Andre Wobst
Meldung auf ZDNet
Rechtsanwalt Johannes Zimmermann