rechtliche Aspekte zum Einstellung Ski Bindung

Alles zum Thema Bindungen, Z-Wert, Platten, Stopper, etc.
Siehe auch Z-Wert Tabelle
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Uwe
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Re: rechtliche Aspekte zum Einstellung Ski Bindung

Beitrag von Uwe » 14.12.2010 15:30

Dass der Skifahrer im 2. Fall leer ausging ist eigentlich schon richtig, da in den Fall die Bindungseinstellung korrekt durch Messen des Tibiakopfes erfolgt ist ... statt 92 mm wurden allerdings nur 91 mm gemessen ... was aber als unrelevant eingestuft wurde.

Die Begründung ist jedoch wirklich nachdenkenswert; eine richtig eingestellte Bindung schützt vor Knochenbrüchen, aber nicht vor Verletzung der (weicheren) Bänder?

Da stellt sich mir die Frage, warum man bei dem Z-Wert nicht die Bänder berücksichtigt, also etwas leichter einstellt, damit Knochen UND Bändern nicht brechen/reißen können?

Unter http://sportrecht.org/cms/upload/aktuel ... mmlung.pdf gibt es auf Seite 88 (im PDF = Seite 98) weitere Urteile, die ähnlich sind.

Allerdings ... ist ja doch nicht so, dass Bindungen erst aufgehen, nachdem die Bänder ab sind, und bevor die Knochen brechen. Eigentlich ist es ja schon so, dass in der Regel die Bindungen "rechtzeitig" auf gehen.

Offensichtlich ist nur die Rechtssprechung etwas "seltsam".

Aber - um nochmal auf den Fall von Ingos Freundin zu kommen - gerade diese langsamen Drehstürze sind meist die gefährlichsten. Offensichtlich wirken hier die Kräfte nicht in die Richtungen, die eine Bindung abfangen kann; mittlerweile können viele Bindungen zwar an Vorder- UND Hinterbacken schon seitlich UND nach oben auslösen, aber eine 100% richtige Auslösung gibt es nicht ... und wird es wohl auch nie geben.

Aber nicht, dass mancher jetzt die Bindung lieber "etwas leichter" einstellt! Dies kann genauso gefährlich sein, wie "zu hart", denn eine Fehlauslösung bei hohem Tempo hat auch seine Folgen :-?
Uwe

Poldy
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Re: rechtliche Aspekte zum Einstellung Ski Bindung

Beitrag von Poldy » 14.12.2010 15:53

2 kleine anmerkungen :

1. die urteile stammen teilweise aus einer Zeit, die vor einer recht durchgreifenden Reform des (deutschen ) Zivilrechts und damit auch Schadensersatzrechts liegt. Das hat Auswirkungen auch auf die Frage, wann ein Unternehmer für seine Angestellten haftet und wenn ja, in welchem Umfang ( "Gehilfenhaftung" ) und teilweise auch auf Beweislastverteilung und Inhalt und Umfang dessen, was verlangt werden kann ("Schmerzensgeld ja oder nein").
2. es handelt sich um eine darstellende Wiedergabe von Entscheidungen, alles, was man liest, ist also schon durch den Filter der Verfasser gegangen.


Wollte ich nur zur allgemeinen Info mitteilen. Es ist nicht immer einfach, die konkrete Wirkung von Urteilen auf einen Sachverhalt (ist eine Entscheidung "einschlägig" ?) zu beurteilen.

Gruss Poldy

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fredo
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Re: rechtliche Aspekte zum Einstellung Ski Bindung

Beitrag von fredo » 14.12.2010 16:45

Uwe hat geschrieben: Da stellt sich mir die Frage, warum man bei dem Z-Wert nicht die Bänder berücksichtigt, also etwas leichter einstellt, damit Knochen UND Bändern nicht brechen/reißen können?
nach welchen Parametern willst du das bemessen

den Tibiakopf kann man vemessen
Gewicht läßt sich auch einfach ermitteln

jede Sportart bringt ein gewisses Risiko für spezifische Verletzungen mit sich
:wink:
Mit freundlichen Grüßen

Fred

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Uwe
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Re: rechtliche Aspekte zum Einstellung Ski Bindung

Beitrag von Uwe » 14.12.2010 17:12

fredo hat geschrieben:nach welchen Parametern willst du das bemessen
Das war ja nur eine Frage. Danach schreibe ich ja auch:
Uwe hat geschrieben:Allerdings ... ist ja doch nicht so, dass Bindungen erst aufgehen, nachdem die Bänder ab sind, und bevor die Knochen brechen. Eigentlich ist es ja schon so, dass in der Regel die Bindungen "rechtzeitig" auf gehen.
Ich denke also schon, dass es so, wie es ist, ok ist.
Uwe

skifossil
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Re: rechtliche Aspekte zum Einstellung Ski Bindung

Beitrag von skifossil » 14.12.2010 17:37

Uwe hat geschrieben: Ich denke also schon, dass es so, wie es ist, ok ist.
Ich denke, getrennte Z-Werte Einstellung für seitlich und oben Auslösung wäre besser, da man individueller, der persönlichen Fahrweise angepasster einstellen kann. Seitliche Drücker und Würger brauchen höhere Z-Werte, die andere nicht brauchen.

Früher war ja vorne seitlich, hinten hoch, da konnte man getrennt einstellen. Bei den Bindungen die vorne und hinten seitlich und hoch auslösen, wenigsten bei denen die ich habe, kann man dies nicht getrennt einstellen. Gibt es sowas? ... habe mir schon seit ein paar Jahren keine reine Pistenbindung mehr gekauft.

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fredo
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Re: rechtliche Aspekte zum Einstellung Ski Bindung

Beitrag von fredo » 14.12.2010 20:44

Sorry für OT

Hallo Gerd

Also in den fast 30 Jahren in denen ich Ski fahre hat sich im Prinzip an den Skibindungen, abgesehen von Details, nichts geändert

Theoretisch wäre es möglich den Front und Fersenautomaten auf veschiedene Z-Werte einzustellen
aber das wird zuFehlauslösungen
Fall 1 Frontautomat niedrig Ferse hoch
>>>>>durch den Anpressdruck des Fersenautomaten wird der Schuh nach vorn gedrückt und bei Durchbiegung des Skis auch nach oben
Die meisten Pistenbindungen haben aber am Frontautomaten ein "Diagonalauslösung" also auch eine Auslösung nach oben>>>der Schuh wird wegen des geringen Widerstandes ggf direkt nach vorne oben aus der Bindung geschoben
Fall 2 Front hoch Ferse niedrig
>>>>> der Anpressdruck des Fersenautomaten ist zu niedrig um den Schuh vorne zu fixieren und er wird seitlich aus der Bindung rutschen
Mit freundlichen Grüßen

Fred

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Re: rechtliche Aspekte zum Einstellung Ski Bindung

Beitrag von skifossil » 14.12.2010 22:41

Danke für die Info.

Die besseren Bindungen sind heute Plattenbindungen, insofern hat sich schon etwas getan, damit der Ski frei flexen kann und das verhindert auch die Fehlauslösungen durch das Skidurchbiegen, die es früher häufiger gab.

Ist wohl so, dass alles Weitere zu aufwändig, teuer und schwer wäre und, wie du schreibst, vorne und hinten nicht unabhängig sein können, da der Fersenautomat über der Schuh immer auf den Frontautomaten drückt.

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Re: rechtliche Aspekte zum Einstellung Ski Bindung

Beitrag von fredo » 15.12.2010 02:39

:oops: :oops: :oops: OT
skifossil hat geschrieben:
Die besseren Bindungen sind heute Plattenbindungen, ........
Die Plattenbindungen gab es auch schon früher ich erinnere an die legendäre "ess var"( die Firma hat Atomic später gekauft ) die war frei flexend auf dem Ski befestigt und die gesamte Bindung konnte durch Anheben einer Klappe auf dem Frontautomat um paar cm nach vorne oder hinten geschoben werden

(nur gegoogelt)
http://kleinanzeigen.ebay.de/anzeigen/s ... g/14645032

ein anderes Bindungsystem,welches eine unabhängige Z-Werte erlauben würde bedürfte einer unabhängigen Halterung des Front und Fersenautomaten, das bedingt eine andere Schuhsohle
Praktikabel wäre so etwas wenn man so etwas wie eine Snowboard intec Bindung
http://www.amazon.de/Snowboard-Step-Bin ... B001GRNGWK
http://www.amazon.de/gp/product/B004CJH ... MCMQ1YES87 an der Ferse
und so etwas wie eine SNS Langlaufbindung
http://www.sportolino.de/Salomon_Langla ... ic_Men.htm an der Front
für den Alpinskibereich modifizieren würde
Mit freundlichen Grüßen

Fred

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Re: rechtliche Aspekte zum Einstellung Ski Bindung

Beitrag von digrol59 » 15.12.2010 23:45

Uwe hat geschrieben:
Uwe hat geschrieben:Allerdings ... ist ja doch nicht so, dass Bindungen erst aufgehen, nachdem die Bänder ab sind, und bevor die Knochen brechen. Eigentlich ist es ja schon so, dass in der Regel die Bindungen "rechtzeitig" auf gehen.
Ich denke also schon, dass es so, wie es ist, ok ist.
Meine Auslösungen bestätigen das: weder Bänder noch Knochen kaput. Alles nach Z-Wert-Tabelle eingestellt - Tibia-Methode führt zu gleichem Wert.

Wenn man diesen spezifizierten Bereich verlässt und die Bindung härter einstellt, macht man etwas wofür die Bindung nicht gemacht ist. Und ist sich des Risikos bewusst....

Dass die Juristen das etwas anders sehen, finde ich zwar weltfremd aber nicht ungewöhnlich. Da geht es nicht um Realität sondern um Haftung und ordentlich Kohle.

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