Wichtiges Urteil zum (Nicht-) Tragen von Skihelmen
Verfasst: 05.09.2012 21:24
Erhebliches Mitverschulden der Skifahrer wegen fehlenden Helm
Die private Haftpflichtversicherung eines Skifahrers hat nicht unbedingt vollen Schadensersatz zu leisten, wenn ihr Versicherungsnehmer zwei andere Skifahrer, die ohne Helm unterwegs sind, verletzt; Urteil des OLG München vom 22.03.2012 – Az.: 8 U 3652-11.
"Zur Begründung führten die Richter aus, hinsichtlich der Kopfverletzungen liege ein erhebliches Mitverschulden insbesondere deswegen vor, weil die Unfallopfer die Schäden am Schädel durch Tragen eines Helms hätten minimieren können."
http://www.arag.de/rund-ums-recht/recht ... eit/05930/
"Eine solche richterliche Entscheidung ist bisher zwar einmalig, geht jedoch alle Skifahrer an."
1. Instanz LG - nun OLG - ob das noch zum BGH geht?
http://www.anwalts-team.de/f894725983a3 ... recht.html
1.Wird ein auf der Ski-Piste in einer Gruppe - ohne Verstoß gegen die FIS-Regel - anhaltender Skifahrer an gut einsehbarer Stelle durch einen mit hoher Geschwindigkeit fahrenden, an einer Bodenwelle stürzenden Skifahrer umgefahren und zieht sich hierbei Verletzungen am Kopf zu, die durch das Tragen eines Skihelms vermeidbar gewesen wären, dann ist insoweit eine Mitverschuldensquote von 50% anzunehmen.
2. Anders als bei Fahrradfahren, das eine Person, z.B. auch zur Arbeit, zum Einkaufen o.ä. bringen kann, handelt es sich beim Skifahren stets um eine sportliche Betätigung.
3. Die Begriffe "besondere sportliche Ambition, (nicht) das Erzielen hoher Geschwindigkeiten im Vordergrund" sind unscharf und kaum verifizierbar.
4. Abgesehen davon sind die beim Skifahren erzielten Geschwindigkeiten - auch bei Anfängern - höher als die von Fahrradfahrern durchschnittlich erreichten Geschwindigkeiten.
5. Das Tragen von Helmen auf Skipisten ist eine Obliegenheit i.S.d. § 254 BGB.
Die private Haftpflichtversicherung eines Skifahrers hat nicht unbedingt vollen Schadensersatz zu leisten, wenn ihr Versicherungsnehmer zwei andere Skifahrer, die ohne Helm unterwegs sind, verletzt; Urteil des OLG München vom 22.03.2012 – Az.: 8 U 3652-11.
"Zur Begründung führten die Richter aus, hinsichtlich der Kopfverletzungen liege ein erhebliches Mitverschulden insbesondere deswegen vor, weil die Unfallopfer die Schäden am Schädel durch Tragen eines Helms hätten minimieren können."
http://www.arag.de/rund-ums-recht/recht ... eit/05930/
"Eine solche richterliche Entscheidung ist bisher zwar einmalig, geht jedoch alle Skifahrer an."
1. Instanz LG - nun OLG - ob das noch zum BGH geht?
http://www.anwalts-team.de/f894725983a3 ... recht.html
1.Wird ein auf der Ski-Piste in einer Gruppe - ohne Verstoß gegen die FIS-Regel - anhaltender Skifahrer an gut einsehbarer Stelle durch einen mit hoher Geschwindigkeit fahrenden, an einer Bodenwelle stürzenden Skifahrer umgefahren und zieht sich hierbei Verletzungen am Kopf zu, die durch das Tragen eines Skihelms vermeidbar gewesen wären, dann ist insoweit eine Mitverschuldensquote von 50% anzunehmen.
2. Anders als bei Fahrradfahren, das eine Person, z.B. auch zur Arbeit, zum Einkaufen o.ä. bringen kann, handelt es sich beim Skifahren stets um eine sportliche Betätigung.
3. Die Begriffe "besondere sportliche Ambition, (nicht) das Erzielen hoher Geschwindigkeiten im Vordergrund" sind unscharf und kaum verifizierbar.
4. Abgesehen davon sind die beim Skifahren erzielten Geschwindigkeiten - auch bei Anfängern - höher als die von Fahrradfahrern durchschnittlich erreichten Geschwindigkeiten.
5. Das Tragen von Helmen auf Skipisten ist eine Obliegenheit i.S.d. § 254 BGB.