HavannaClub hat geschrieben:
Wichtig ist am Ende nur das Gesamtgewicht inklusive aller Personen, Gepäck und Aufbauten.
Das ist wohl unbestreitbar
HavannaClub hat geschrieben:
Mit vollem Tank? Was wird als Fahrergewicht angenommen?
Joerl hat geschrieben:
Zulassung nach EG: das Leergewicht des Pkw beinhaltet das Fahrergewicht von 75 kg (eigentlich 68 kg für den Fahrer und 7 kg für Gepäck)
Zulassung national nach StVZO: das Leergewicht des Pkws ohne Fahrer
Joerl hat geschrieben:
Generell wird von einem vollen Stand der Betriebsmittel ausgegangen.
Kraftstoff ist ein Betriebsmittel, denn ohne gibt es keinen Betrieb.
Hier muss ich mich zu meiner Schande selbst korrigieren: Es ist ein zu 90% gefüllter Kraftstofftank
HavannaClub hat geschrieben:
Das angegebene Leergewicht nimmt man ja als Ausgangspunkt um grob zu rechenen...da nicht jeder die Möglichkeit hat mal eben das Auto zu wiegen. Die meisten machen sich darum bestimmt keine Gedanken...da bin ich mir sicher
.
Wieso auch?! Das Auto fährt doch auch wenn es zu schwer ist und lieber das Leben verloren als den Schwung!
HavannaClub hat geschrieben:
Ab welchem Baujahr...sogar der Monat spielt eine Rolle.
Joerl hat geschrieben:
Seit Oktober 2005 unterliegt der Fahrzeugschein in Deutschland EU-einheitlichen Regelungen.
Ganz genau genommen für alle Fahrzeuge die nach dem
1. Oktober 2005 zugelassen, umgeschrieben oder wiederzulassen wurden.
Seitdem gibt es die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, welche den alten Fahrzeugbrief und -schein ersetzt haben.
Wenn dich der genau Gesetzestext der EU interessiert findest du ihn unter
92/21/EWG.
Hier noch der entspechende Auszug aus der StVZO § 42 Abs. 3:
(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90% gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100% gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z.B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.
Der genannte § 30 a Abs. 3 StVZO lautet:
(3) Bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) sind zur Ermittlung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit sowie zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung des Motors die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.